COVID-Testzentrum muss 95.000 Euro zurückzahlen – wegen abgelaufener Speicheltests
Theo SchlosserCOVID-Testzentrum muss 95.000 Euro zurückzahlen – wegen abgelaufener Speicheltests
Ein bayerisches COVID-19-Testzentrum muss 95.000 Euro zurückzahlen, nachdem es nicht zugelassene Speicheltests eingesetzt hatte. Das Verwaltungsgericht München urteilte, dass der Betreiber gegen Vorschriften verstoßen habe, indem er die Tests über das Ablaufdatum ihrer Zulassung hinaus weiterverwendete.
Das Urteil unterstreicht die finanziellen Risiken für Testzentren, die während der Pandemie wechselnde Testanforderungen nicht einhielten.
Das betroffene Zentrum setzte den speichelbasierten Schnelltest AT088/21 ein, dessen Zulassung durch das Paul-Ehrlich-Institut am 21. September 2021 erlosch. Dennoch führte der Betreiber die Tests weiter durch – über 200.000 Mal – bis Mitte 2022. Das Gericht stellte zudem fest, dass das Zentrum gegen Dokumentationspflichten verstoßen hatte, da die vorgeschriebene Testkennung (AT-Nummer) nicht erfasst wurde.
Der Betreiber behauptete, nicht gewusst zu haben, dass die Tests nicht mehr gültig seien, und berief sich auf Zusicherungen des Lieferanten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab mit der Begründung, dass der Einsatz nicht zugelassener Tests die Erstattungsfähigkeit der Leistungen ausschließe. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) war gesetzlich verpflichtet, die vollen ausgezahlten Vergütungen zurückzufordern – unter Verweis auf Haushaltsdisziplin und finanzielle Verantwortung.
Das Urteil bestätigte, dass die KV keinen Spielraum hatte, die Rückforderungsbeträge zu reduzieren, sodass das Zentrum für die gesamte Summe haften muss. Der Fall reiht sich in eine Reihe von Prüfungen von Testzentren während der Pandemie ein, wobei unklar bleibt, wie viele ähnliche Rückforderungsforderungen gestellt wurden.
Die Entscheidung des Gerichts setzt ein klares Signal für die strikte Einhaltung von Testzulassungsregeln. Zentren, die nicht zugelassene Tests einsetzten, müssen nun mit der vollen finanziellen Haftung für bereits erhaltene Erstattungen rechnen. Damit wird ein Präzedenzfall für weitere Fälle geschaffen, in denen Betreiber ihre Testverfahren nicht an geänderte Vorschriften anpassten.






