Rechtsstreit um Kölner Volksbühne: Wer hat Recht – Theater oder Anwohner?
Bodo ZimmerNachbarschaftsstreit mit der Kölner Volksbühne geht in die nächste Runde - Rechtsstreit um Kölner Volksbühne: Wer hat Recht – Theater oder Anwohner?
Ein langjähriger Rechtsstreit zwischen dem Kölner Volksbühne-Theater und einem Anwohner hat eine neue Wendung genommen. Im Mittelpunkt des Konflikts steht eine Baugenehmigung für den Umbau eines Teils einer alten Druckerei in eine Wohnung. Nach widersprüchlichen Urteilen wurde der Fall nun zur erneuten Prüfung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Der Streit begann, als der Verein Freie Volksbühne gegen die Umbaupläne Widerspruch einlegte. Die Theatergruppe argumentierte, dass ihre durch bestehende Rechte geschützten Aktivitäten – insbesondere Lärm durch Aufführungen – den künftigen Bewohner stören würden.
Im Juni 2024 gab das Verwaltungsgericht Münster dem Theater zunächst recht und hob die Baugenehmigung auf. Die Richter begründeten dies damit, dass der von der Volksbühne verursachte Lärm die zulässigen Grenzwerte überschreite und eine Wohnnutzung damit unzumutbar mache.
Doch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig korrigierte diese Entscheidung später. Es stellte fest, dass das Münsteraner Urteil sich zu stark auf Lärmgrenzwerte gestützt habe, ohne alle relevanten Aspekte ausreichend zu prüfen. Daraufhin wurde der Fall zur umfassenderen Bewertung nach Münster zurückverwiesen.
Seit der Genehmigung des Umbaus im Jahr 2025 gab es keine Änderungen in der Nutzung der Druckerei. Zudem liegen keine dokumentierten Pläne der Volksbühne oder anderer Parteien für die angrenzenden Räumlichkeiten vor, die vor diesem Rechtsstreit bestanden hätten.
Das Oberverwaltungsgericht Münster muss den Fall nun mit einem erweiterten Prüfungsrahmen neu bewerten. Die Entscheidung wird zeigen, ob der Wohnungsumbau durchgeführt werden kann oder ob der Theaterbetrieb Vorrang hat. Beide Seiten warten auf ein Urteil, das Präzedenzcharakter für ähnliche Konflikte in der Stadt haben könnte.






