Neue Steuerregelung für elektrische Dienstwagen ab Juli 2025 in Kraft
Bodo ZimmerNeue Steuerregelung für elektrische Dienstwagen ab Juli 2025 in Kraft
Ab dem 1. Juli 2025 gilt in Deutschland eine neue Steuerregelung für elektrische Dienstwagen. Sie ermöglicht es Unternehmen, einen Großteil der Fahrzeugkosten bereits im ersten Jahr abzuschreiben. Die Änderung betrifft sowohl neue als auch gebrauchte Elektroautos – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Nach der aktualisierten Verordnung können Firmen 75 Prozent des Kaufpreises eines elektrischen Dienstwagens im ersten Jahr steuerlich geltend machen. In den folgenden fünf Jahren sinken die Abschreibungsätze auf 10, 5, 5, 3 und schließlich 2 Prozent. Diese beschleunigte Abschreibung soll die Steuerlast für Unternehmen verringern, die in elektrische Fuhrparks investieren.
Die Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 erworben werden. Allerdings qualifizieren sich nicht alle Leasingverträge. Nur Vollamortisations-Leasingverträge – bei denen die Raten die vollständigen Fahrzeugkosten inklusive Finanzierung abdecken – sind förderfähig. Nach Ablauf der Leasingdauer kann der Leasingnehmer das Fahrzeug übernehmen, weiternutzen oder verkaufen.
Die meisten Unternehmen, die ihre Fuhrparks leasen, werden von der Sonderabschreibung jedoch nicht profitieren. Offizielle Zahlen, wie viele Betriebe ähnliche Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge vor dieser Regelung in Anspruch genommen haben, liegen nicht vor.
Ziel der neuen Abschreibungsmethode ist es, Unternehmen zum Umstieg auf elektrische Dienstwagen zu motivieren. Sie bietet erhebliche Steuerentlastungen im ersten Jahr, schließt jedoch Standard-Leasingverträge aus. Um die Förderung zu erhalten, müssen berechtigte Firmen spezifische Kauf- und Leasingbedingungen erfüllen.






