Neue G-BA-Regeln für Wundversorgung: Was sich für Ärzte, Apotheken und Hersteller ändert
Greta JockelNeue G-BA-Regeln für Wundversorgung: Was sich für Ärzte, Apotheken und Hersteller ändert
Neue Regeln für die Verordnung von Wundversorgungsprodukten in Deutschland – doch einige Änderungen brauchen Jahre bis zur vollständigen Umsetzung
Obwohl elektronische Rezepte für Medizinprodukte weiterhin nicht verfügbar sind, bleiben Papierformulare vorerst Pflicht. Die Aktualisierungen folgen einer Überprüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der nun entscheidet, welche Produkte von den Krankenkassen erstattet werden.
Hersteller von Wundbehandlungsprodukten müssen künftig Anträge beim G-BA stellen, um in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen zu werden. Die Zulassung hängt vom Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ab, wobei jedoch keine konkreten Studienanforderungen – etwa klinische Tests oder Wirksamkeitsdaten – vorgegeben sind. Über die Anträge wird innerhalb von 90 Tagen entschieden, ob ein Produkt auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden darf.
Für bestimmte Wundversorgungsartikel gilt eine Übergangsfrist: Bereits eingesetzte Produkte bleiben bis Ende 2023 erstattungsfähig. Andere Verbände, die nicht in Anlage V aufgeführt sind, werden im Rahmen einer Übergangsregelung noch bis Ende 2026 von den Kassen übernommen.
Für Apotheken und Ärzte ergeben sich aus den neuen Regeln keine zusätzlichen Pflichten. Sie müssen nicht prüfen, ob ein verordnetes Wundmaterial von den Änderungen betroffen ist. Zudem sind Wundauflagen von den Substitutionsregeln ausgenommen – Apotheker müssen sie daher nicht durch Alternativprodukte ersetzen.
Einige Wundversorgungsprodukte gehen über einfache Verbände hinaus und können durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen aktiv die Heilung beeinflussen. Bei der Verordnung ist Präzision gefragt: Ärzte müssen den genauen Produktnamen sowie die PZN-Nummer des Herstellers angeben.
Die Neuerungen bedeuten, dass Wundversorgungsprodukte vorerst weiter auf Papier verordnet werden – ein schneller Umstieg auf digitale Systeme steht nicht an. Hersteller müssen die Aufnahme in Anlage V beantragen, während bestehende Produkte von verlängerten Fristen profitieren. Die Regeln sollen die Erstattung vereinfachen, doch die Prüfverantwortung liegt beim G-BA und nicht bei Apotheken oder verordnenden Ärzten.






