21 March 2026, 22:29

Apotheker kämpft gegen 4.000-Euro-Rückforderung wegen fehlender Chargennummern

Ein Apotheker in einem weißen Kittel h├Ąlt eine Flasche, w├Ąhrend er mit einem sitzenden Kunden an einem Tisch mit Apothekenartikeln spricht, mit Regalen voller Flaschen und K├Ârben im Hintergrund.

Apotheker kämpft gegen 4.000-Euro-Rückforderung wegen fehlender Chargennummern

Ein Apotheker aus Hessen wehrt sich gegen eine Rückforderungsanforderung in Höhe von 4.000 Euro von der Krankenkasse IKK classic. Streitpunkt sind fehlende Chargennummern bei fünf Rezepten für ein hochpreisiges Medikament, die zwischen Ende 2024 und Anfang 2025 abgegeben wurden. Der Apotheker betont, seine Unterlagen belegten die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Andreas Grünebaum, Inhaber einer Apotheke in Hessen, erhielt den Bescheid über die Rückforderung von knapp 4.000 Euro. Die Forderung bezieht sich auf fünf Verschreibungen von Taltz 80 mg Injektionslösung – jedes Rezept mit Kosten von etwa 4.000 Euro. Die IKK classic wirft der Apotheke vor, die vorgeschriebenen Chargennummern für diese Bestellungen nicht übermittelt zu haben.

Die Krankenkasse prüft routinemäßig die Abrechnungsdaten von Apotheken auf Einhaltung der SecurPharm-Verordnung. Diese seit 2009 geltende Regelung schreibt die elektronische Übermittlung von Chargennummern für bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel vor, um Fälschungen zu verhindern. Apotheken müssen die Daten beim Ausgeben von Medikamenten wie Taltz scannen und online übermitteln – so sieht es die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sowie die Abrechnungsregeln des SGB V vor.

Laut IKK classic fehlen die Angaben bei Abholbestellungen, wofür die Apotheke verantwortlich gemacht wird. Grünebaum widerspricht dieser Darstellung und argumentiert, sein Lagerverwaltungssystem erfasse alle Chargennummern für teure Medikamente lückenlos. Mit Unterstützung des Hessischen Apothekerverbandes (HAV) hat er Widerspruch gegen die Rückforderung eingelegt.

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Der Fall dreht sich nun um die Frage, ob die internen Aufzeichnungen der Apotheke den gesetzlichen Übermittlungspflichten genügen. Scheitert der Widerspruch, muss Grünebaum die volle Summe zahlen. Das Ergebnis könnte zudem Präzedenzcharakter für künftige Streitigkeiten zur Durchsetzung der Chargennummer-Pflicht durch Krankenkassen haben.

Quelle